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FrHfDEG/DUG

§ 3Berlin-Klausel

Gesetz zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 10.4.1995 I 518

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015410989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 628c6fec3b17771f4d22cb2e88f3d9f66d6167574308d56f17835cee6a9b35bb

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