FRG§15VÄndV 3
§ 1
- 7.
- das System der rumänischen Versicherung für bildende Künstler nach dem Gesetz Nummer 343 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der Maler und Bildhauer der rumänischen Volksrepublik vom 20. August 1949 (Rumänisches Amtsblatt 1949 Nummer 54) und dem Gesetz Nummer 294 über den Aufbau und die Tätigkeit des Bildnerischen Fonds der rumänischen Volksrepublik vom 9. August 1954 (Rumänisches Amtsblatt 1954 Nummer 30),
- 8.
- das System der rumänischen Versicherung für Schriftsteller nach der durch den Ministerratsbeschluß Nr. 198 vom 15. März 1951 genehmigten Satzung des Literaturfonds."
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006470975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed4962ccdd15e8f7a74cb6c5df4d2c52af9df9982882ffe81a011e75f049b036
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 FRG§15V
„In § 1 der Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche Rentenversicherungen vom 11. November 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 849), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordn …“