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FRG

§ 21

Fremdrentengesetz

Vom 1. Januar 1992 an sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach dem vollendeten 14. Lebensjahr in Gewahrsam genommen worden sind oder im Anschluß daran wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum Personenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.12.2022 I 2759

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000940960

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f7efcd2bff51834f39b63f847e523ad1c971f09c2a75c472cfb950464831199

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