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FremdSprKFPrV

Anlage 2(zu § 16) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 255, S. 10)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name, Geburtsort und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 6,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Faksimile oder Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
7.
Benennung der schriftlichen Prüfung und Bewertung in Punkten,
8.
Benennung der beiden Aufgaben der schriftlichen Prüfung und jeweilige Bewertung in Punkten,
9.
Benennung von Präsentation und Fachgespräch unter Angabe des Themas der Präsentation und zusammengefasste Bewertung der Präsentation und Fachgespräch in Punkten,
10.
Benennung der Gesprächssimulation und Bewertung in Punkten,
11.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
12.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
13.
die Gesamtnote in Worten,
14.
Befreiungen nach § 15.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-57 v. 23.12.1999, 2000 I 10 (FremdSprPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0FF0A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 15b309adbb05c35776794e4fbff1f9ad00dede753a6100027090eefde00364fc

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