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FreizügG/EU

§ 9Strafvorschriften

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte, eine Daueraufenthaltskarte, eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält.
(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Sonst: Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a90a9a442a59edc0e5052f5a20632cd8e47c84e66562825cefaa4c24c488aa5c

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