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FreizügG/EU

§ 18Auslesen von Daten aus Pässen und Personalausweisen durch Luftfahrtunternehmen

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Luftfahrtunternehmen sowie die in § 19e Absatz 8 des Luftverkehrsgesetzes genannten Stellen dürfen zum Zweck der digitalen Fluggastabfertigung die in § 19e Absatz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes aufgeführten personenbezogenen Daten sowohl aus der maschinenlesbaren Zone als auch aus dem Chip eines Passes oder Personalausweises, den ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Island, Liechtenstein oder Norwegen an seinen Staatsangehörigen ausgestellt hat, unter den Voraussetzungen des § 19e des Luftverkehrsgesetzes auslesen. § 19e Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 des Luftverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Sonst: Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a90a9a442a59edc0e5052f5a20632cd8e47c84e66562825cefaa4c24c488aa5c

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