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FreizügG/EU

§ 12aUnionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern

Auf Familienangehörige und nahestehende Personen von Deutschen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union nachhaltig Gebrauch gemacht haben, finden die nach diesem Gesetz für Familienangehörige und für nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen entsprechende Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2026 I Nr. 213

Sonst: Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a90a9a442a59edc0e5052f5a20632cd8e47c84e66562825cefaa4c24c488aa5c

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