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FrühV

§ 2Früherkennung und Frühförderung

Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

Leistungen nach § 1 umfassen
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR099800003

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cf761c0a91175d43d59da187209528d67a163b86c764f4c0650dfc4aa4497fe

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    „… n Buches Sozialgesetzbuch besteht, j) Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 18 …“