FrühV
§ 2Früherkennung und Frühförderung
Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
- 2.
- heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
- 3.
- weitere Leistungen (§ 6a).
Stand: Geändert durch Art. 23 G v. 23.12.2016 I 3234
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099800003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6cf761c0a91175d43d59da187209528d67a163b86c764f4c0650dfc4aa4497fe
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 UStGSteuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
„… n Buches Sozialgesetzbuch besteht, j) Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind, k) Einrichtungen, die als Betreuer nach § 18 …“