FPMMstrV
§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Gestaltung und VerlegetechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestaltungs- und verlegetechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Verlegeuntergründe prüfen und beurteilen,
- b)
- Konstruktionen des Verlegeuntergrundes beschreiben und bewerten,
- c)
- Material für Beläge und Bekleidungen auswählen und Auswahl begründen,
- d)
- Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen, auch unter Berücksichtigung gestalterischer Aspekte,
- e)
- Gestaltungselemente, insbesondere Farben, Formen und Formate bewerten und darstellen,
- f)
- Arten von Abdichtungsmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,
- g)
- Ansetz- und Verlegetechniken beschreiben und begründen,
- h)
- Schutzmaßnahmen für Oberflächen beschreiben und bewerten,
- i)
- hygienische und sicherheitstechnische Erfordernisse beschreiben,
- j)
- Sanierungskonzepte erstellen, prüfen und bewerten.
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen, Angebotskalkulationen durchführen, Angebote auswerten,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Ausführungstechnik und des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung und bei Dienstleistungen beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Material, Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
- h)
- auftragsbezogene Nachweise erstellen,
- i)
- Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken bewerten,
- j)
- Aufmass und Rechnungslegung unter Beachtung von Vertragsgrundlagen sowie Nachkalkulation durchführen.
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen und den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung darstellen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 63 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR037800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b379d83c6b2576481a9a1bfc8dee23134ce3a633417c60bc19fdc7f3617864ed