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FoVZV

§ 2

Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung

Im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten Angaben zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR472100002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 47b8c199e09001756d1791cc696d54489369ce3b1add30f7ff76aba1803dbb10

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