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FoVG

§ 6Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial

Forstvermehrungsgutgesetz

(1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.
(2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
Inhalt und
2.
Form der Register und der Liste
näher zu bestimmen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

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