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FoVG

§ 3Ermächtigung zur Änderung der Baumartenliste

Forstvermehrungsgutgesetz

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates forstliches Vermehrungsgut weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden den Vorschriften dieses Gesetzes vollständig oder teilweise zu unterwerfen, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d1f4265f4198dd805e7bcf06923e21dd28c7a503a6ad3733450356f8bff82446

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