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FotoAusbV

Inhaltsübersicht

Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4
Zusatzqualifikation
§ 21Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 22Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5
Schlussvorschrift
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7110-6-103 v. 12.5.2009 I 1051 (FotoAusbV 2009)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR01D0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d52a5298b56ed72b4c71c8a8d333f8110637e586d1bef747977ecdee3c11ce5f

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