ForstWiAusbV 1998
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin - zeitliche Gliederung -
Verordnung über die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin
- Erstes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen,
- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
zu vermitteln. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
zu vermitteln. - 4)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
zu vermitteln. - 5)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
zu vermitteln.
- Zweites Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 4.1
- Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume,
- lfd. Nr. 6.1
- Handhaben, Warten und Instandsetzen von Maschinen und Geräten
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
- Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
- Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3.3
- Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- lfd. Nr. 4.1
- Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen. - 3)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege
zu vermitteln; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.4
- soziale Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
- Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2.1
- Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
- lfd. Nr. 2.2
- Planen, Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten,
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion,
- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
fortzuführen.
- Drittes Ausbildungsjahr
- 1)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 3
- Waldbewirtschaftung, Forstproduktion
unter Einbeziehung der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 4
- Naturschutz und Landschaftspflege,
- lfd. Nr. 5.3
- Bringen und Lagern von Holz,
- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.3
- Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.4
- soziale Beziehungen,
- lfd. Nr. 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
- Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge
fortzuführen. - 2)
- In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildposition
- lfd. Nr. 5
- Ernte und Aufbereitung von Forsterzeugnissen
unter Einbeziehung der Berufsbildposition- lfd. Nr. 6
- Forsttechnik
weiter zu vermitteln und zu vertiefen; im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen- lfd. Nr. 1.1
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- lfd. Nr. 1.3
- Arbeits-, Tarif- und Sozialrecht,
- lfd. Nr. 1.5
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- lfd. Nr. 1.6
- Umweltschutz,
- lfd. Nr. 2
- Organisation und Abläufe betrieblicher Arbeit; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- lfd. Nr. 3.3
- Erschließen und Pflegen von Waldbeständen,
- lfd. Nr. 4.1
- Erhalten, Schützen und Entwickeln besonderer Lebensräume
fortzuführen.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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