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ForstWiAusbStV 2002

§ 2Ausnahmeregelungen

Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Forstwirt/zur Forstwirtin

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, dass die durch sie nicht vermittelbaren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 6 Abs. 18 G v. 23.5.2017 I 1228

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR144200002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cd1de72c21e067ff78dd0528c5d16252b0d6b278d5fa9ba5aff0e60facaac702

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