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StFG

§ 26fVerwaltungskosten

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- und eines Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198210008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f48545bf08ecf6b4e43f23019dc0c331345fbf5b36b612978f92ef811d8cc32

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