(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach dem Stabilisierungsfondsgesetz beantragt haben und sich vor dem 10. November 2015 auf Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zur Erstattung von Kosten verpflichtet haben, bleiben diese Verpflichtungserklärungen und Verträge auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Verpflichtungserklärungen und Verträge nach Satz 1 gelten als Verpflichtungserklärungen und Verträge im Sinne dieser Verordnung.
(2) Soweit der Leitungsausschuss der nach § 3a Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung errichteten früheren Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vor dem 10. November 2015 Regelungen zur Festlegung der Höhe und sonstiger Einzelheiten der Kostenpauschalen nach § 7 Absatz 2 Nummer 11 und § 10 Absatz 7 der Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung festgelegt hat, bleiben diese auch nach dem 10. November 2015 wirksam. Sie gelten als Regelungen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2.
(3) Die Regelungen zur Kostenerstattung sind auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.
(4) Für Kosten und Sachverhalte, die die Kalenderjahre bis einschließlich 2025 betreffen, gelten die Regelungen dieser Verordnung in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Regelungen in § 3a Absatz 2b und § 14e Absatz 2, 3 und 7 des Stabilisierungsfondsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Zukünftige amtl. Langüberschrift: Verordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten im Zusammenhang mit der Finanzmarktstabilisierung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Sonst: Zukünftige amtl. Kurzüberschrift: FMS-Kostenverordnung (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Sonst: Zukünftige amtl. Buchstabenankürzung: FMSKostV (ab 1.1.2026; BGBl. 2025 I Nr. 69)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 28.2.2025 I Nr. 69
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