FMontAusbV
§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
- 1.
- im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,
- 2.
- im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,
- 3.
- im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR099700999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 065dc103f94555aef2296a9d82c0bd09793641dfd4a0635b229981c7b92bf130