FlUUG
§ 6Unterrichtung ausländischer Staaten und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
- 1.
- den Eintragungsstaat,
- 2.
- den Halterstaat,
- 3.
- den Herstellerstaat,
- 4.
- den Entwurfsstaat des Luftfahrzeugs und
- 5.
- bei Luftfahrzeugen mit einer Höchstmasse von mehr als 2.250 kg die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247010998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 219ec5671b6fb8cfc731ef79e7a4bfbc8f6b32e7be16337b8aa95a7c44cf9ac4