FlUUG
§ 30Bußgeldvorschriften
Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge
- 1.
- entgegen § 12 Abs. 1 Satz 2 die Unfallstelle betritt,
- 2.
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 die Unfallstelle, Unfallspuren, Wrackteile, Trümmerstücke oder sonstigen Inhalt des Luftfahrzeugs vor der Freigabe verändert,
- 3.
- ohne Zustimmung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 sich zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußert oder
- 4.
- entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 der Pflicht zu wahrheitsgemäßen Aussage oder zur Erstattung von Gutachten nicht nachkommt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR247010998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 219ec5671b6fb8cfc731ef79e7a4bfbc8f6b32e7be16337b8aa95a7c44cf9ac4