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FlUUG

§ 13Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs

Gesetz über die Untersuchung von Unfällen und Störungen bei dem Betrieb ziviler Luftfahrzeuge

Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 153 G v. 20.11.2019 I 1626

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR247010998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 219ec5671b6fb8cfc731ef79e7a4bfbc8f6b32e7be16337b8aa95a7c44cf9ac4

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