Zum Gesetzesinhalt

FluthilfeMedErl 2013

Art 5Verfahren

Gemeinsamer Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2013“

(1) Die Verleihungsvorschläge sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben
1.
Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2.
Name/Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/Titel mit Fachrichtung)
3.
Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.
Dienststelle/Einheit (gegebenenfalls Wohnanschrift)
in Listenform bis spätestens 30. Juni 2015 zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1 durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung vollzogen.
(3) Die Namen der Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR223300013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 22d02e175e1a0896e98ffc7369e7156318b531ee78d6c20416836c31c798aa89

XML-Quelle beim Herausgeber