FlurbG
§ 80
- 1.
- die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
- 2.
- die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
- 3.
- die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
- 4.
- die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005910953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6