FlurbG
§ 45
- 1.
- Hof- und Gebäudeflächen;
- 2.
- Parkanlagen;
- 3.
- Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
- 4.
- Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
- 5.
- Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
- 6.
- Sportanlagen;
- 7.
- Gärtnereien;
- 8.
- Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
- 9.
- Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
- 10.
- Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
- 11.
- Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005910953
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6