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FlurbG

§ 141

Flurbereinigungsgesetz

(1) Mit dem Widerspruch können angefochten werden:
1.
Verwaltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde und der Flurbereinigungsbehörde bei der oberen Flurbereinigungsbehörde;
2.
Verwaltungsakte der Teilnehmergemeinschaft bei der Flurbereinigungsbehörde;
3.
Verwaltungsakte eines Verbandes der Teilnehmergemeinschaften oder eines Gesamtverbandes bei der nach den §§ 26d und 26e für die Aufsicht zuständigen Behörde.
§ 59 Abs. 2 bleibt unberührt. § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß zu den Entscheidungen über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist. Ist eine solche Bestimmung getroffen, entscheidet die Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005910953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6

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