Zum Gesetzesinhalt

FlurbG

§ 117

Flurbereinigungsgesetz

(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der Verhandlungsleiter.
(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhandlungsort entfernen lassen.
(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr schuldig machen oder seine Anordnungen zur Wahrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehaltlich der strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld festsetzen.
(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und ihr Anlaß sind in die Verhandlungsniederschrift aufzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005910953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6

XML-Quelle beim Herausgeber