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FlurbG

§ 111

Flurbereinigungsgesetz

(1) Ladungen und andere Mitteilungen können, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, in jeder Form bekanntgegeben werden. Sollen Ladungen und andere Mitteilungen in Flurbereinigungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren Beteiligten bekanntgegeben werden, so kann die Bekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen, wenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in Lauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeachtung geknüpft werden sollen.
(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffentlichen Rechts sollen außerdem schriftlich erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 16.3.1976 I 546;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 19.12.2008 I 2794

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005910953

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd6525c444808260ffc7ef561be2e26ac7854e8c332197b91ae6c1cc0b1215c6

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