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FluLärmSpangV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Spangdahlem

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012800000

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f8c30699fbde7ec26c7da5794b4f1801d6b887006b4f243eaef230711e7cf36e

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