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FluLärmMüV 1996

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156000996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 03d609d378e25ba39bb73332a15aac596e9eac37265fc0c4a8afbeff18bf2d6b

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