Zum Gesetzesinhalt

FluLärmLechfV

§ 2

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Lechfeld

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.3.1992 I 479

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032370976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 84104198516326c3302f0f9592d4ccb47fdde040addef6d48a7b1904d057af89

XML-Quelle beim Herausgeber