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FluLärmHohnV

§ 1

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Hohn

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Hohn wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003900996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): acc13632d9fd1f70fdd9d4cd163f69c6ed14c4a4fc6e4cc12b5f4a3e34949971

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