(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärmschutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außerhalb des Flugplatzgeländes umfassen.
(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Gebiete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel L(tief)Aeq sowie bei der Nacht-Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel L(tief)Amax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wobei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres bestimmt wird (Anlage zu § 3):
1.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag
=
60 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag
=
55 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)
bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht
=
53 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 57 dB(A),
b)
ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht
=
50 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 53 dB(A);
2.
Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag
=
65 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag
=
60 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht
=
55 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 57 dB(A);
3.
Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag
=
63 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag
=
58 dB(A),
Nacht-Schutzzone
a)
bis zum 31. Dezember 2010:
L(tief)Aeq Nacht
=
53 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 57 dB(A),
b)
ab dem 1. Januar 2011:
L(tief)Aeq Nacht
=
50 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 53 dB(A);
4.
Werte für bestehende militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
Tag-Schutzzone 1:
L(tief)Aeq Tag
=
68 dB(A),
Tag-Schutzzone 2:
L(tief)Aeq Tag
=
63 dB(A),
Nacht-Schutzzone:
L(tief)Aeq Nacht
=
55 dB(A),
L(tief)Amax
=
6 mal 57 dB(A).
Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luftverkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige wesentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich, wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels L(tief)Aeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.
(3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Bericht über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.
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