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FluLärmG

§ 15Anhörung beteiligter Kreise

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002820971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d0b4e401cc50ee51dc383bd50cf31f65839162c169955d599987fa68d9aca9d6

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