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FluLärmBüchV

§ 4

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Büchel

(1) Der nach § 2 bestimmte Lärmschutzbereich ist in einer topographischen Karte im Maßstab 1:50.000 und in Karten im Maßstab 1:5.000 dargestellt. Die topographische Karte ist in verkleinerter Form als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügt. Die topographische Karte und die Karten im Maßstab 1:5.000 sind bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Moselstraße 2, 5590 Cochem, zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
(2) Die Karten im Maßstab 1:5.000 über den Lärmschutzbereich nach der bis zum Ablauf des 20. Dezember 1983 und nach der bis zum 16. Oktober 1991 geltenden Fassung dieser Verordnung bleiben an gleicher Stelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.10.1991 I 1976

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR038290976

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2b087c84c2c6369effd89d37aa06825e4bfa478d65f01b45fa9a2b520819743f

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