Zum Gesetzesinhalt

FluLärmAhlhV

Eingangsformel

Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Ahlhorn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBl. I S. 282) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003090986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 317238fba07e75ee94acf81c8a33d5342b96df144980de21e2b70e66dd6cfe56

XML-Quelle beim Herausgeber