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Anlagezum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)
"§ 3
Begrenzung der Sicherheitszone
- a)
- die Fläche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erdoberfläche,
- b)
- die Flächen B (braun angelegt) von der Erdoberfläche bzw. vom Rande der Flächen C bis zur Schnittlinie mit der Fläche E nach außen im Verhältnis 1 : 7 ansteigend,
- c)
- die Flächen C (grün angelegt) von 360 m außerhalb der Pistenenden in einer Höhe von 6 m über dem Bezugspunkt des nördlichen bzw. südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m nach außen im Verhältnis 1 : 50 ansteigend,
- d)
- die Fläche D (soweit rosa angelegt) von 60 m über dem Bezugspunkt des südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach außen im Verhältnis 1 : 40 ansteigend,
- e)
- die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2),
- f)
- die Flächen F (grau angelegt) als Kegelgrenzfläche von einer Höhe von 45 m über der Flughafenbezugshöhe (Schnittlinie mit der Fläche E) nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend."
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR200130974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2391e1fb4d63c6c410b2f2c1455aca5ca0305d06cb07bcc00d31e30ea27a529c