Zum Gesetzesinhalt

2. FlugLSV

Eingangsformel

Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Auf Grund des § 3 Absatz 2 und der §§ 7 und 9 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550), hinsichtlich des § 3 Absatz 2 und des § 7 nach Anhörung der beteiligten Kreise, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR299200009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 983548dcfc87ef879d96d6d8c501468bf38eb15d264166e80e59f231fdf82be5

XML-Quelle beim Herausgeber