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FlugfunkV

§ 7Prüfungsausschuss

Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(1) Der Prüfungsausschuss für die Prüfung zum Erwerb eines Flugfunkzeugnisses besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Beisitzer.
(2) Der Präsident der Prüfungsbehörde beruft den Vorsitzenden und die Beisitzer. Die Beisitzer sollen fachkundige Personen, insbesondere aus dem Bereich des Flugsicherungspersonals oder des Luftfahrtpersonals sein.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f334eeb9a1ee42ef6c255ad857e50a2d1bfa3b34fca4747d9319882bdafa3f0

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