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FlugfunkV

§ 11Nachprüfung

Verordnung über Flugfunkzeugnisse

(1) Der Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, dessen Betriebsabwicklung mehrfach zu Beanstandungen Anlass gegeben hat oder bei dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nicht mehr zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Flugfunkdienstes in der Lage ist, hat sich auf Verlangen der Bundesnetzagentur einer Nachprüfung zu unterziehen. Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von der Bundesnetzagentur festgelegt.
(2) § 8 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.3.2019 I 330

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR174200008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0f334eeb9a1ee42ef6c255ad857e50a2d1bfa3b34fca4747d9319882bdafa3f0

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