FlugElekAusbV 2013
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
- 1.
Arbeiten an einem
funktionsfähigen Teilsystemmit 30 Prozent, - 2.
Arbeitsauftrag mit 30 Prozent, - 3.
Systemanalyse mit 15 Prozent, - 4.
Funktionsanalyse mit 15 Prozent, - 5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in zwei der Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“.
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87ca98893c50f6d5741d2f2ece4245fa9cff67c984e6a17172a8950d352e82a