FlugElekAusbV 2013
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin
- 1.
- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 2.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 3.
- Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen,
- 4.
- Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten,
- 5.
- Instandhaltung,
- 6.
- Analysieren von Störungen an Antriebssystemen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 8.
- Berücksichtigen von menschlichen Faktoren,
- 9.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 10.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 11.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 12.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 13.
- Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik,
- 14.
- Testen von Systemen,
- 15.
- In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik,
- 16.
- Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen,
- 17.
- Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
- 1.
- Flugzeuge mit Turbinentriebwerk,
- 2.
- Flugzeuge mit Kolbentriebwerk,
- 3.
- Hubschrauber mit Turbinentriebwerk,
- 4.
- Hubschrauber mit Kolbentriebwerk.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.6.2024 I Nr. 186
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR220110013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b87ca98893c50f6d5741d2f2ece4245fa9cff67c984e6a17172a8950d352e82a