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FlugDaG

§ 8Teilnahme an gemeinsamen Verfahren der Zusammenarbeit

Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681

Die Fluggastdatenzentralstelle kann an gemeinsamen Verfahren der systematischen Zusammenarbeit mit anderen Fluggastdatenzentralstellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verhütung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität nach Maßgabe dieses Gesetzes teilnehmen. § 7 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.3.2026 I Nr. 95

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148410017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf8cbea84831e89ed4d08741c0d2fc01bd131ee528b3cb196b29d5a843d178f1

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