FlugDaG
§ 5Depersonalisierung von Daten
Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
- 1.
- Namensangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie die Anzahl und die Namensangaben der erfassten Mitreisenden nach § 2 Absatz 2 Nummer 19,
- 2.
- Anschrift und Kontaktangaben nach § 2 Absatz 2 Nummer 5,
- 3.
- alle Arten von Zahlungsinformationen, einschließlich der Rechnungsanschrift, nach § 2 Absatz 2 Nummer 10, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes oder anderer Personen beitragen könnten,
- 4.
- Angaben zum Vielflieger-Eintrag nach § 2 Absatz 2 Nummer 12,
- 5.
- allgemeine Hinweise nach § 2 Absatz 2 Nummer 16, die zur Feststellung der Identität des Fluggastes beitragen könnten und
- 6.
- Daten nach § 2 Absatz 2 Nummer 8.
- 1.
- im Fall eines Abgleichs nach § 4 Absatz 5 Satz 1 zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten nach § 4 Absatz 1 erforderlich ist und
- 2.
- auf Antrag der Leitung der Fluggastdatenzentralstelle oder deren Vertretung gerichtlich genehmigt worden ist.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(+++ § 5 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 10 Abs. 1 +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR148410017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cf8cbea84831e89ed4d08741c0d2fc01bd131ee528b3cb196b29d5a843d178f1