FlRV
§ 8
- 1.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1
- a)
- die Baunummer des Schiffes und
- b)
- bei einer Überführungsfahrt der Hafen, in den das Schiff überführt werden soll;
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige Nationalflagge des Schiffes;
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 neben den in Nummer 2 genannten Angaben
- a)
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigentümers,
- b)
- die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründenden Tatsachen und die Dauer dieses Rechts und
- c)
- die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.
- 1.
- ein Nachweis über das Ergebnis der amtlichen Vermessung,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 die amtliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde oder eines Konsulates des in Betracht kommenden ausländischen Staates, dass dessen Recht dem Führen der Bundesflagge nicht entgegensteht, und
- 3.
- in den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 3 die Erklärung des Eigentümers, dass er dem Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des Ausrüsters zustimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626
Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR013890990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba