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FlRV

§ 25

Flaggenrechtsverordnung

Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenes Seeschiff wird ausgetragen
1.
auf Antrag oder
2.
von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind.
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetragene Name geändert wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba

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