Zum Gesetzesinhalt

FlRV

§ 21

Flaggenrechtsverordnung

In das Flaggenregister nach § 12 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes werden neben einer fortlaufenden Nummer und dem Datum der Eintragung folgende Daten aufgenommen:
1.
die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und im Fall der Befristung die Gültigkeitsdauer;
2.
bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister eingetragen sind,
a)
der aus den Abteilungen I und II des Schiffsregisters ersichtliche Inhalt,
b)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat,
c)
das Schiffsregister, in dem das Schiff zuletzt eingetragen war, und der Zeitpunkt der Löschung und
d)
die in der Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 genannte beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist;
3.
bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden ist,
a)
der Schiffsname,
b)
der Fahrzeugtyp und der Hauptbaustoff,
c)
der Bauort und das Baujahr,
d)
der Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
e)
der Name des Eigentümers,
f)
die Rumpflänge des Schiffes und
g)
die Nummer des Flaggenzertifikats;
4.
bei Schiffen, für die eine Flaggenbescheinigung ausgestellt worden ist, die in § 2 Absatz 1 bezeichneten Daten sowie
a)
der Name des Eigentümers,
b)
das Unterscheidungssignal,
c)
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
d)
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
e)
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war;
5.
in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechtsgesetzes zusätzlich zu den in Nummer 4 bezeichneten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung;
6.
in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum, während dessen das Recht zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden darf;
7.
alle Veränderungen der in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Daten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 178 G v. 29.3.2017 I 626

Hinweis: Änderung durch Art. 7 G v. 18.6.2026 I Nr. 184 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR013890990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 92cf04cbfd5b7ea2f6425cbde2a5c33fafbfa21f8dd3b8637e657f49ae821dba

XML-Quelle beim Herausgeber