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FloristMFPrV

Anlage 2(zu § 10) Zeugnisinhalte

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister oder Geprüfte Floristmeisterin

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 2229)
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1.
Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2.
Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
3.
Datum des Bestehens der Prüfung,
4.
Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5.
Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
6.
Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 2
a)
Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie
b)
Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,
2.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 3
a)
Benennung und Bewertung dieser Situationsaufgabe mit Note sowie
b)
Benennung der drei schwerpunktmäßigen Handlungsbereiche,
3.
zur Situationsaufgabe nach § 6 Absatz 5
a)
Benennung des Prüfungsteils unter Angabe des schwerpunktmäßigen Handlungsbereichs,
b)
Benennung und Bewertung der Konzeption und praktischen Umsetzung mit Note sowie
c)
Benennung und Bewertung der Präsentation mit Fachgespräch mit Note,
4.
die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
5.
die Gesamtnote als Dezimalzahl,
6.
die Gesamtnote in Worten,
7.
Befreiungen nach § 7,
8.
Vorliegen des Sachkundenachweises für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 2 Absatz 2.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-21-7-62 v. 5.4.2001 I 534 (FloristMPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR222300019

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 72f8f0fa6cfb5fa17c39c5edffb586147b70bf8ca51bbd2ead3dd99e6b3d94fc

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