FlGlasTechAusbV
§ 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
- 1.
- Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,
- 2.
- Werkzeuge und Material auszuwählen,
- 3.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 4.
- Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,
- 5.
- Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,
- 6.
- die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,
- 7.
- Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und
- 8.
- Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 410cb0f41d3fa0355da2eaddeab762c4c2661ebe77a7a2ec21da12b86990aeee