FlGlasTechAusbV
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,
- 2.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 3.
- manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,
- 4.
- Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
- 5.
- maschinelles Trennen von Flachglas,
- 6.
- maschinelles Bearbeiten von Flachglas,
- 7.
- Veredeln von Oberflächen,
- 8.
- Fügen von Flachgläsern,
- 9.
- thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie
- 10.
- Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Sonst: Ersetzt V 806-21-1-161 v. 7.1.1991 I 38 (FlGlasMAusbV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR043100018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 410cb0f41d3fa0355da2eaddeab762c4c2661ebe77a7a2ec21da12b86990aeee