FlG
§ 11Befugnisse der zuständigen Behörde
- 1.
- anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängigkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von Schlachttieren tätig werden darf und
- 2.
- einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
- 1.
- während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
- 2.
- Besichtigungen vornehmen,
- 3.
- Proben entnehmen,
- 4.
- alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
- 5.
- die erforderlichen Auskünfte verlangen.
- 1.
- das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichtigungen nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und
- 2.
- bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen, schriftliche oder elektronische geschäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 G v. 20.11.2019 I 1626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR071400008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 291aa5780f193c003c51ff771dafb83bf6dce46f6c6b47b1d72422b1aba9e42e